Deutsch-Spanisches Erbrecht
Erbschaftssteuern in Spanien
Seitdem das Urteil des EuGH (AZ: C-127/12) in Bezug auf die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer für nichtresidente Steueransässige in Spanien fiel, gilt, dass sämtliche Erben, die auf spanischem Territorium Vermögen erben, dass dieselben Steuergesetze sowohl für Nichtresidente als auch für in Spanien ansässige Steuerinländer (Residente). In Spanien haben die jeweiligen Autonomiestatute eigene Vorschriften für etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dies bedeutet, dass der Erbe im Falle einer Erbschaft die Erbschaftssteuern nach den Vorschriften in der jeweiligen Region berechnen muss.
Dies hat zur Folge, dass sich in vielen Fällen die Situation erheblich verbessert hat.
In den meisten Regionen Spaniens, gibt es erhebliche Steuervergünstigungen, wenn Erbe ein Ehegatte oder Kind des Erblassers ist (Steuergruppe I und II).
In Andalusien beträgt der aktuelle Freibetrag beispielsweise 1.000.000,00 Euro und in anderen Regionen wird ein Nachlass der zu zahlenden Steuer von bis zu 99% gewährt.
Enorm hohe Beträge, wie sie noch vor dem Urteil des EuGHs zu zahlen waren, liegen bei Erbschaften im Kreise der steuergünstigen Gruppen (Ehegatten, Kinder) praktisch in vielen Fällen nicht mehr vor. Anders sieht es bei Erbschaften zwischen Verwandten der Seitenlinie (z.B. Geschwister) und Nichtverwandten bzw. unverheirateten Paaren aus.
Ob und wie hoch die zu zahlende Erbschaftssteuer in Ihrem Fall anfällt, muss individuell ermittelt werden.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass es zwischen Deutschland und Spanien in Bezug auf die Erbschaftssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Hinsichtlich von Immobilienvermögen gibt es allerdings die Möglichkeit der Anrechnung, welche beantragt werden kann. Die Voraussetzungen hierzu prüfen die jeweiligen Steuerberater. Hierzu ist die Koordination zwischen dem deutschen und dem spanischen Steuerberater notwendig, welche wir gerne für Sie übernehmen.