Deutsch-Spanisches Erbrecht
Professionelle Erbschaftsabwicklung in Spanien
Ihr Schlüssel zur Abwicklung der Erbschaftsannahme, Nachlassplanung und Testamentsgestaltung
Martina Bürsgens-Dyllong
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und abogada inscrita mit mehr als 15 Jahren Erfahrung und Notarin
- Mitglied im Anwalt- und Notarverein Dortmund e.V.
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltverein e.V.
- Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und
Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) - Mitglied der Dortmunder Juristengesellschaft e.V.
- Mitglied der deutsch-spanischen Juristenvereinigung e.V.
- Erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“
- Mitglied im Westfälischer Industrieklub Dortmund e.V.
Wir vertreten Mandanten rund um die Abwicklung von Erbschaften in ganz Spanien (Festland, Balearen und kanarische Inseln).
Eine persönliche Beratung vor Ort kann an unserem Standort in Dortmund wahrgenommen werden. Sollte dies für Sie aufgrund der Entfernung oder anderer Umstände zu aufwändig sein, kann eine Beratung und Vertretung auch ohne einen persönlichen Termin erfolgen. Die Kommunikation erfolgt dann telefonisch und/oder per E-Mail, etc. Die Abwicklung Ihrer Erbschaftsangelegenheit oder des Verkaufs einer geerbten Immobilie in Spanien ist somit unabhängig von Ihrem Wohnort in Deutschland, Spanien oder weltweit möglich. Bei weiteren Fragen hierzu, helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns unverbindlich an oder nutzen unser Kontaktformular.
Wir gehen auf die Bedürfnisse der jeweiligen Erben ein und wickeln den Nachlass für Sie vor Ort ab, ohne dass Sie persönlich nach Spanien reisen müssen. Nicht nur der einzelne Erbe nimmt hierbei unsere Dienste in Anspruch, sondern auch Erbengemeinschaften, Testamentsvollstrecker, Rechtsanwälte, Betreuer und Bevollmächtigte aufgrund einer General- oder Vorsorgevollmacht.
Unsere Kernkompetenzen im Überblick
Erben Spanien
Immobilie erben
Immobilie schenken
Nachlassplanung
Hinterlässt der Erblasser Vermögen in Spanien und befindet sich im Nachlass eine Immobilie, muss der Erbe vor einem spanischen Notar die sogenannte Erbschaftsannahmeurkunde (escritura de aceptación de herencia) unterzeichnen, damit er als Erbe in das spanische Grundbuch eingetragen werden kann. Ist Bankvermögen auf einem Bankkonto vorhanden, wird dies erst ausgezahlt, wenn nachgewiesen ist, dass die entsprechende Erbschaftssteurerklärung abgegeben wurde. Vorher kann der Erbe in der Regel nicht über das Bankguthaben verfügen.
Es handelt sich um eine komplexe und aufwendige Abwicklung, da es im Gegensatz zu Deutschland in Spanien nicht ausreichend ist, beim Grundbuchamt den Erbschein oder ein notarielles Testament vorzulegen, um als Eigentümer der Immobilie eingetragen zu werden.
Gilt eine bestimmte Frist für die Abwicklung der Erbschaft in Spanien?
Zunächst ist zwischen dem Erbrecht und dem Erbschaftssteuerrecht zu unterscheiden.
1. Erbrecht
Das Erbrecht regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist, d.h. wer Erbe zu welcher Quote ist. Wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist, gibt es keine Frist, die Erbschaft anzunehmen. Es gibt lediglich Fristen, in welcher Zeit die Erbschaft auszuschlagen ist.
Nach deutschem Erbrecht geht gem. § 1922 BGB mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über (Vonselbsterwerb).
In Deutschland gilt das Erbe somit als angenommen, wenn es nicht:
- innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe Kenntnis vom Anfall und Grunde der Berufung erlangt
- innerhalb von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe Kenntnis vom Anfall und Grunde der Berufung erlangt, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält,
ausgeschlagen worden ist. Die Ausschlagung ist nur formwirksam, wenn sie vor einem Notar öffentlich beglaubigt wird oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben wird.
2. Erbschaftssteuer in Spanien/Plusvalía
Die Frist, welche im Rahmen von Nachlässen mit Vermögen in Spanien in den meisten Fällen im Rahmen der Beratung gemeint ist, bezieht sich auf die Frist, die Erbschaftssteuer in Spanien zu entrichten. Diese beträgt nämlich grundsätzlich 6 Monate, gezählt ab dem Todesdatum des Erblassers. Sie kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn dies bis zum 5. Monat beim Finanzamt beantragt wird.
Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so verliert der Erbe sein Erbrecht nicht. Die Folge der verspäteten Zahlung ist, dass der Erbe auf die zu zahlende Steuer Strafzuschläge und ggf. Zinsen zahlen muss, sofern die Frist zur Zahlung der Steuer nicht verjährt ist.
Bei der Erbschaft einer Immobilie ist grundsätzlich ebenfalls innerhalb von 6 Monaten gezählt ab dem Todesdatum ist die Plusvalía municipal (gemeindliche Wertzuwachssteuer) zu entrichten, sofern diese anfällt.
Welche Dokumente benötige ich für die spanische Erbschaftsannahme?
Jeder Erbschaftsfall ist anders, weshalb in einer individuellen Beratung abgeklärt werden muss, welche Dokumente und Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden.
Folgende Dokumente für die Abwicklung der Erbschaft in Spanien werden allerdings in der Regel immer benötigt:
- Original Sterbeurkunde (entweder die deutsche internationale Sterbeurkunde oder eine spanische Sterbeurkunde)
- Erbnachweis: z.B.: deutsches notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll oder deutscher Erbschein (jeweils beglaubigt übersetzt und mit einer Apostille versehen), europäisches Nachlasszeugnis oder beglaubigtes spanisches Testament im Original
- Zertifikat des zentralen Registers über den letzten Willen in Madrid (Certificado de Actos de Última Voluntad) zur Überprüfung, ob ein (notarielles) Testament in Spanein existiert
- Zertifikat des Registers in Madrid zur Überprüfung, ob eine (Lebens-/Unfall)versicherung in Spanien existiert
- In einigen Regionen Spaniens wird auch ein Beleg der Abfrage des deutschen Zentralen Testamentsregisters verlangt
- Notarielle Erwerbsurkunde über die spanische Immobilie („escritura“) nebst Wertangabe der Immobilie
- Bankinformationen des Kontos des Erblassers
- Kfz-Papiere des Autos des Erblassers, falls mit spanischem Kennzeichen
- Letzter I.B.I. (Grundsteuerbeleg)
- N.I.E. Nummer (spanische Steuernummer) des Erblassers und für den Erben
Wie ist der Ablauf der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien?
1. Ablauf der notariellen Erbschaftannahme
Zunächst müssen sämtliche für die Abwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien notwendigen Dokumente vorliegen, damit die notarielle Erbschaftsannahmeurkunde erstellt werden kann. In der Regel besorgen die Erben die zur Unterzeichnung der Urkunde notwendige NIE-Nummer selbst beim zuständigen spanischen Generalkonsulat in Deutschland. Dies sollte frühzeitig erledigt werden, da dieses Prozedere einige Wochen in Anspruch nehmen kann. Parallel sollten die oben aufgeführten Unterlagen und Dokumente in der richtigen Form (z.B. beglaubigt übersetzt, Apostille) eingeholt werden, damit die Beurkundung vor dem spanischen Notar nicht an dem Fehlen wichtiger Unterlagen scheitert.
2. Ablauf nach der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde
Nach Unterzeichnung der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde vor dem spanischen Notar, erfolgt der Vollzug der Urkunde. Ziel ist es, dass der Erbe in das entsprechende Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen wird und er das Bankkonto des Erblassers liquidieren, das Auto ummelden und sonstige Ummeldungen vornehmen kann.
Damit der Erbe die entsprechenden Ummeldungen vornehmen kann, muss er zunächst nachweisen, dass er die Erbschaftssteuer liquidiert hat, bzw. falls er keine Erbschaftssteuer zahlen muss, dennoch die Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht hat.
Erst dann kann die Eintragung in das Eigentumsregister erfolgen, das Bankkonto liquidiert werden, Fahrzeuge umgemeldet werden, und weitere Ummeldungen vorgenommen werden.
Professionelle Abwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien
Die Abwicklung der Erbschaftsannahme in Spanien zählt zu unseren Kernkompetenzen der anwaltlichen Tätigkeit. Im Rahmen einer ersten Beratung wird Ihr Sachverhalt individuell analysiert und besprochen, welche Unterlagen in Ihrem Fall zur Abwicklung des Nachlasses notwendig sind. Zu einem ersten Termin ist es sinnvoll, sämtliche Unterlagen, die bei Ihnen vorhanden sind und sich auf den spanischen Nachlass beziehen mitzubringen. Ist ein persönlicher Kontakt nicht möglich, stellt dies kein Problem dar, da sämtliche Schritte der Abwicklung auch telefonisch oder per Post oder E-Mail abgeklärt werden können. Sind Unterlagen, die in obiger Liste aufgezählt werden nicht vorhanden, besorgen wir diese in der Regel für Sie. Dies gilt auch für die entsprechenden Übersetzungen und Apostillen. Wir führen für Sie vor Ort die Erbschaftsannahme durch und sorgen dafür, dass Sie in das entsprechende Grundbuch eingetragen werden. Weitere Dienstleistungen wickeln wir nach Absprache ebenfalls für Sie ab.
Seitdem das Urteil des EuGH (AZ: C-127/12) in Bezug auf die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer für nichtresidente Steueransässige in Spanien fiel, gilt, dass sämtliche Erben, die auf spanischem Territorium Vermögen erben, dass dieselben Steuergesetze sowohl für Nichtresidente als auch für in Spanien ansässige Steuerinländer (Residente). In Spanien haben die jeweiligen Autonomiestatute eigene Vorschriften für etwaige Steuerfreibeträge in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dies bedeutet, dass der Erbe im Falle einer Erbschaft die Erbschaftssteuern nach den Vorschriften in der jeweiligen Region berechnen muss.
Dies hat zur Folge, dass sich in vielen Fällen die Situation erheblich verbessert hat.
In den meisten Regionen Spaniens, gibt es erhebliche Steuervergünstigungen, wenn Erbe ein Ehegatte oder Kind des Erblassers ist (Steuergruppe I und II).
In Andalusien beträgt der aktuelle Freibetrag beispielsweise 1.000.000,00 Euro und in anderen Regionen wird ein Nachlass der zu zahlenden Steuer von bis zu 99% gewährt.
Enorm hohe Beträge, wie sie noch vor dem Urteil des EuGHs zu zahlen waren, liegen bei Erbschaften im Kreise der steuergünstigen Gruppen (Ehegatten, Kinder) praktisch in vielen Fällen nicht mehr vor. Anders sieht es bei Erbschaften zwischen Verwandten der Seitenlinie (z.B. Geschwister) und Nichtverwandten bzw. unverheirateten Paaren aus.
Ob und wie hoch die zu zahlende Erbschaftssteuer in Ihrem Fall anfällt, muss individuell ermittelt werden.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass es zwischen Deutschland und Spanien in Bezug auf die Erbschaftssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Hinsichtlich von Immobilienvermögen gibt es allerdings die Möglichkeit der Anrechnung, welche beantragt werden kann. Die Voraussetzungen hierzu prüfen die jeweiligen Steuerberater. Hierzu ist die Koordination zwischen dem deutschen und dem spanischen Steuerberater notwendig, welche wir gerne für Sie übernehmen.
Immobilie in Spanien verschenken, verkaufen oder vererben?
Wer Grundbesitz in Spanien hat, stellt sich im Rahmen der Übertragung der Immobilie auf die nächste Generation häufig die Frage, welcher Weg der Sinnvollste ist. Soll er die Immobilie zu Lebzeiten verschenken, verkaufen oder vererben?
Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, da viele Faktoren eine Rolle spielen und je nachdem, was das Ziel des Immobilieneigentümers ist, kann für den einen die Schenkung oder der Verkauf eine bessere Lösung sein als das Vererben für den anderen.
Im Einzelfall ist genau herauszukristallisieren, was die Beweggründe für die Immobilienübertragung sind. Geht es um steuerliche Gründe ist abzuwägen, ob Steuerfreibeträge zu Lebzeiten ausgeschöpft werden können und eine Schenkung oder ein Verkauf durchgeführt werden soll oder eine testamentarische Regelung getroffen werden kann. Ehegatten könnten beispielsweise die Übertragung der Immobilie in Spanien so gestalten, dass die Immobilie im Todesfall eines Ehegatten auf die nächste Generation übergeht. Wenn ein Ehepaar, welches gemeinschaftliches Eigentum in Spanien hat, sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzt (Berliner Testament), fallen im Todesfall zunächst Kosten für die Umschreibung der Immobilie in Spanien an und darüber hinaus sind ggf. noch Erbschaftssteuern zu zahlen. Wird das eigene Kind Schlusserbe, so erbt es die gesamte Immobilie mit der Folge, dass erneut Kosten für die Umschreibung der Immobilie anfallen, sowie möglicherweise erneut Erbschaftssteuern über den gesamten Wert der Immobilie. Dies kann vermieden werden, indem z.B. das Testament so gestaltet wird, dass der Immobilienanteil der spanischen Immobilie des Erstversterbenden direkt an das Kind vermacht wird, auch wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe sein soll.
Es kann aber auch sein, dass trotz der möglichen doppelten Kosten- und Steuerbelastung die Ehegatten wünschen, sich wechselseitig zu beerben. Dies wäre der Fall, wenn die Immobilie z.B. der Altersvorsorge dient oder der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten mit der Immobilie nach Belieben verfahren soll.
Eine entgeltliche Übertragung zu Lebzeiten kann das einzig mögliche Mittel sein, wenn der Immobilieneigentümer z.B. durch ein ihn bindendes Testament oder bindenden Erbvertrag daran gehindert ist, die Immobilie an diejenige Person zu vererben, an welche er die Immobilie gerne vererben möchte. Was unbedingt beachtet werden muss ist, dass oftmals ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, in welchem sich die Ehegatten binden. Dies bedeutet, dass wenn ein Ehegatte verstirbt, der Überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern kann.
Bei einer Schenkung ist wiederum zu prüfen, ob etwaige Ansprüche weiterer Personen bestehen und wie sich dies auf die Schenkung auswirkt. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Ein Verkauf der Immobilie an die nächste Generation kommt dann in Betracht, wenn aus erbrechtlicher Sicht z.B. Pflichtteilsergänzungsansprüche vermieden werden sollen.
Ansonsten entscheiden sich viele zu einem Verkauf an Dritte, wenn die Immobilie nicht mehr genutzt wird, da sich der Eigentümer z.B. in einem Pflegeheim befindet oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nach Spanien reisen kann und die nächste Generation kein Interesse an dem Halten der Immobilie zeigt.
Festzuhalten bleibt, dass bei jeder Übertragungsart in Spanien Steuern anfallen können und Nebenkosten, wie die Gebühren des Notars und des Eigentumsregisters in jedem Falle anfallen. Deshalb ist es wichtig, dass ein maßgeschneidertes Konzept entwickelt wird, bei welchem die individuellen Belange berücksichtigt werden.
Ein Patentrezept gibt es zwar nicht, allerdings können durch eine vorausschauende Planung Kosten und Steuern gespart werden und letztendlich eine klare Regelung der Übertragung der Immobilie getroffen werden, was Streitigkeiten innerhalb der nächsten Generation vermeiden kann.
Deutsches Erbrecht im Lichte der EU-Erbrechtsverordnung
für Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt in Deutschland die EU-Erbrechtsverordnung. Diese regelt unter anderem, welches Recht im Erbfall anzuwenden ist. Die Grundregel sieht vor, dass das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es besteht allerdings die Möglichkeit, das Recht seines Heimatlandes (Staatsangehörigkeit per Testament/Verfügung von Todes wegen) zu wählen. Dann wird das Heimatrecht des Erblassers angewandt. Für Fälle, bei denen Testamente vor dem Stichdatum auftauchen gelten Sonderregelungen.
Zur Veranschaulichung werden einige Beispiele für Erbfälle nach dem Stichdatum 17.08.2015 angeführt:
1. Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und hinterlässt kein Testament. Er besaß eine Ferienimmobilie in Spanien und in Frankreich. Er verstirbt in seiner Ferienimmobilie in Spanien.
- Es wird deutsches Erbrecht angewendet
2. Der Erblasser mit spansicher Staatsangehörigkeit hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und besuchte hin und wieder seine Verwandtschaft in Spanien. Er besaß eine Immobilie in Deutschland und ein Bankkonto in Spanien. Er hinterlässt kein Testament und verstirbt in Deutschland.
- Es wir deutsches Erbrecht angewendet
3. Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Er hinterlässt ein Testament aus dem Jahre 2016, in welchem er eine Rechtwahl zugunsten des deutschen Erbrechts verfügte. Er hat Vermögen in Deutschland und in Spanien und verstirbt in Spanien.
- Es wird deutsches Erbrecht angewendet
4. Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Er besaß lediglich Vermögen in Spanien. Er hinterlässt ein Testament, welches er im Jahre 2005 vor einem deutschen Notar errichtete. Er verstirbt in Spanien.
- Es wird deutsches Erbrecht angewendet
Der Begriff „letzter gewöhnlichen Aufenthalt“ ist nicht durch die EU-ErbVO klar definiert worden. Es kommt bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes beispielsweise nicht darauf an, in welchem Land der Erblasser offiziell mit seinem Wohnsitz gemeldet war. Deshalb ist es umso wichtiger, insbesondere bei Personen, deren letzter gewöhnlicher Aufenthalt nicht eindeutig feststellbar ist, die Anwendung des Erbrechts zu Lebzeiten festzulegen und ein Testament zu errichten. Dies betrifft insbesondere Spanienrentner, Personen mit Auslandsvermögen, pflegebedürftige Personen, die in einem spanischen Pflegeheim residieren, Unternehmer, die international tätig sind, Auswanderer, und internationale (Patchwork-)Familien.
Gemischt-nationale Ehepaare sollten wissen, dass auch die Fragen des ehelichen Güterrechts eine zentrale Rolle zur Bestimmung der Erbquoten spielt. Die Güterstände wie Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht wirken sich unterschiedlich auf die Erbquoten aus.
Für Ehen, die seit dem 29.01.2019 geschlossen wurden gilt die EU-Güterrechtsverordnung (EuGüVO).
Diese Verordnung regelt, welches Güterrecht überhaupt anzuwenden ist, wenn eine Ehe mit Auslandsbezug geschlossen wird. Die Grundregel lautet, dass das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt ein gemeinsamer Aufenthalt gilt das Recht der Staatsangehörigkeit, die beide Ehegatten besitzen. Mangelt es auch an dieser Gemeinsamkeit, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Ehe am engsten verbunden sind.
Rechtswahlen, die ab diesem Datum getroffen werden, richten sich ausschließlich nach der EuGüVO. Für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden gilt das bisherige internationale Privatrecht. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen, die sich aber dann wiederum nach der EuGüVO richtet (für mehr Informationen zur EuGüVO klicken Sie hier).
Besonderer Handlungsbedarf besteht, wenn sich das anzuwendende Erbrecht nicht mit der Anwendbarkeit des Güterrechts deckt. Dies kann zu Problemen bei der Ermittlung der Erbquoten führen, da güterrechtliche Bestimmungen mit denjenigen des Erbrechts kollidieren.
Beispiel:
Der spanische Ehemann heiratet die deutsche Ehefrau am 01.02.2019 in Deutschland und hat dort den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mit ihr. Einen Ehevertrag mit einer Rechtswahl schließen die beiden nicht.
- Es gilt deutsches Ehegüterrecht. Mangels Ehevertrags sind die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht verheiratet.
Die Ehegatten wechseln ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ziehen von Deutschland nach Madrid/Spanien und bekommen zwei Kinder. Die deutsche Ehefrau, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Madrid/Spanien hat, verstirbt zuerst, ohne ein Testament zu hinterlassen.
- Für die Nachfolge ist aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes spanisches Erbrecht anzuwenden. Hiernach erben nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich die Kinder, wohingegen dem Ehegatten lediglich ein Nießbrauchrecht an einem Teil der Erbschaft zusteht.
- Dies kollidiert mit der deutschen Regelung, dass im Falle des Todes des Ehegatten der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Diese pauschale Erhöhung des Erbrechts kennt das spanische Recht nicht, was in der Praxis unter Umständen zu Schwierigkeiten im Rahmen der Erlangung eines europäischen Nachlasszeugnisses mit den korrekten Quoten führen kann.
Fazit:
Durch eine geschickte Nachlassplanung und dem richtigen Umgang mit der EU-ErbVO und EuGüVO können die Ergebnisse erzielt werden, die sich die Ehegatten auch vorstellen.
Hat z.B. das deutsch-spanische Ehepaar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so würde aufgrund der allgemeinen Regel für den spanischen Ehegatten deutsches Erbrecht zur Anwendung gelangen, genauso wie für den deutschen Ehegatten. Dann können sie sogar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) verfassen, was ansonsten nach allgemeinspanischem Recht nicht möglich wäre.
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien/EU-Erbrechtsverordnung
Deutsche Staatsangehörige, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, sollten, auch wenn es sich für viele um ein unangenehmes Thema handelt, an die Nachfolge denken.
Verfassen Deutsche, die in Spanien leben kein Testament mit einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts, so gilt automatisch spanisches Erbrecht, wobei zu beachten ist, dass in Spanien kein einheitliches Erbrecht gilt, sondern ins einigen Regionen (Foralrechtsgebiete) ein eigenes Erbrecht gilt. Zu den Foralrechtsgebieten zählen:
- Aragon
- Balearen
- Baskenland
- Galizien
- Katalonien
- Navarra
Dies kann zu unerwünschten Ergebnissen führen. Denn nach dem allgemeinen spanischen Erbrecht sind die Kinder des Erblassers sogenannte „Noterben“ und können nicht auf einen schuldrechtlichen Pflichtteil, wie in Deutschland, gesetzt werden. Dies bedeutet, dass wenn kein Testament eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien vorhanden ist, die Kinder erben, wobei dem Ehegatten lediglich ein Nießbrauchrecht an einem Teil des Nachlasses zusteht. Ist dies nicht gewünscht, muss ein Testament errichtet werden.
Hinzukommt, dass das bei den Deutschen beliebte gemeinschaftliche Ehegattentestament (z.B. „Berliner Testament“) in den meisten Regionen Spaniens nicht wirksam ist.
Dies führt dazu, dass ein Ehegattentestament, nach dem 17.08.2015 errichtet worden ist in den meisten Regionen Spaniens nicht gültig ist, wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Spanien befindet.
Über eine Gestaltung des Testaments sollte deshalb zu Lebzeiten nachgedacht werden, auch wenn es für viele schwierig ist, sich zu Lebzeiten mit dem Thema zu beschäftigen. Aber genau dann können die richtigen Weichen gestellt werden.
Vermächtnisse von beweglichem und unbeweglichem Vermögen in Deutschland und der Ferienimmobilie in Spanien
Bei einem Vermächtnis handelt es sich um eine letztwillige Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen, ohne dass dieser als Erbe eingesetzt wird.
Beispiel:
Der Erblasser E setzt seine Ehefrau F zu seiner alleinigen Erbin ein und vermacht seiner Tochter ein Mehrfamilienhaus und seinem besten Freund A eine Briefmarkensammlung.
Die Tochter erhält zwar eine Immobilie aus der Erbmasse, sie ist aber nicht Erbin. Ebenso verhält es sich mit dem besten Freund A, der zwar einen Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers erhält. Dennoch ist er aus juristischer Sicht ebenfalls kein Erbe. Die Tochter T und der Freund A haben beide einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung der vermachten Gegenstände. Die Tochter kann verlangen, dass das Mehrfamilienhaus auf sie übertragen wird und der Freund A kann die Briefmarkensammlung herausverlangen. Bei Immobilien, d.h. unbeweglichem Vermögen, erfolgt die Übertragung durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch. Hierzu müssen die Beteiligten in der Regel einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag unterzeichnen.
Ein Vermächtnis muss per letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Auf diese Art und Weise kann das Entstehen einer Erbengemeinschaft vermieden werden. Trotzdem kann der Testierende einzelne Gegenstände Personen vermachen, ohne dass diese Mitglieder der Erbengemeinschaft werden.
Das Vermächtnis kann auch darin bestehen, dass ein lebenslängliches Wohnrecht oder ein lebenslängliches Nießbrauchrecht an einer Immobilie einer Person zugedacht wird.
Beispiel: Eheleute E und F haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. E ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses in Dortmund. Für den Sohn S hat der E ein Vermächtnis dahingehend angeordnet, dass S im Falle des Todes von E das Einfamilienhaus in Dortmund erhält. Außerdem hat E angeordnet, dass dies mit der Maßgabe zu erfolgen hat, dass der F ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt wird, sollte sie ihn überleben.
Durch diese Gestaltung erfolgt ein Ausgleich der Interessen zwischen dem überlebenden Ehegatten an der Nutzung der Immobilie und der Sicherung des Nachlasses für den Sohn S.
Wichtig:
In Deutschland ist es rechtlich nicht möglich, einzelne Gegenstände zu „vererben“. Es ist also nicht möglich wie folgt zu testieren:
„Mein Haus erbt meine Frau, mein Auto erbt mein Sohn und mein Wertpapierdepot erbt meine Tochter.“
Es kommt in der Praxis dennoch vor, dass Testierende ein handschriftliches Testament in dieser Form hinterlassen. In diesem Fall muss das Testament ausgelegt werden. Denn dadurch ist nicht klar, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung der Beteiligten wünschte oder an einzelne Personen Gegenstände per Vermächtnis verteilen wollte. Dies kann dazu führen, nicht klar ist, wie ein Erbschein lauten soll und dass deshalb ein langes nachlassgerichtliches Verfahren zur Klärung der Erbenstellung eingeleitet werden muss. Um dies zu vermeiden, sollten sich klare Anordnungen in dem Testament wiederfinden, welche rechtlich deutlich den Erben und den Vermächtnisnehmer unterscheiden lassen. Bei einer notariellen letztwilligen Verfügung, die klare Regelungen enthält, können sich die Erben in vielen Fällen die Beantragung eines Erbscheins sogar sparen.
Hat der Erblasser eine Ferienimmobilie in Spanien, kann er diesbezüglich ebenfalls ein Vermächtnis in seinem deutschen Testament anordnen. Macht der Bedachte sein Vermächtnis geltend, ist der Erbe verpflichtet, die Immobilie auf den Vermächtnisnehmer in Spanien zu übertragen. Der Testierende hat zahlreiche Möglichkeiten ein Vermächtnis zu gestalten. Hiervon sollte er auch in seiner letztwilligen Verfügung Gebrauch machen.
Der Bedachte muss wissen, dass er das Vermächtnis stets geltend machen kann, denn dieses unterliegt unterschiedlichen Verjährungsfristen. Da es sich bei dem Vermächtnis um einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch handelt, kann der Testierende für die Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung anordnen, um die Gefahren zu minimieren, welche aus dem rein schuldrechtlichen Charakter resultieren. Es ist darauf zu achten, dass eine Testamentsvollstreckung nur per Testament oder Erbvertrag angeordnet werden kann.
Die Kosten der Vermächtniserfüllung hat, wenn das Testament keine andere Anordnung enthält, der Beschwerte zu tragen.
Bei Fragen helfen wir gerne
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